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Musik Digital

Von der GEMA entstellt

Weil wir gerade überlegen, wie wir inhaltlich wieder mehr Musik in dieses Blog kriegen, ohne Monate nach einer Veröffentlichung hilflose Kurzrezensionen in die Tasten zu hauen (bzw. wieder das Wichtigste zu vergessen), habe ich mich mal über die Podcast-Konditionen bei der GEMA informiert.

Die Lizenz sieht unter anderem vor, dass einzelne Episoden des Podcasts nicht länger als 30 Minuten sein dürfen und die Musik pro Podcast nicht mehr als 75% der Gesamtlänge der einzelnen Episode einnehmen darf.

Außerdem gilt:

Als Song wird jedes verwendete Musikwerk gezählt, das weder Intro noch Outro ist. Dabei darf jedes Lied nur zur Hälfte ausgespielt werden, und es muss am Anfang und am Ende in das laufende Lied hineinmoderiert werden (sog. “talk over”).

Das ist lustig, weil die GEMA gleichzeitig auf folgenden Sachverhalt hinweist:

Nicht umfasst ist zudem das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG). Es muss unabhängig von einer Podcasting-Lizenz beachtet werden. Das bedeutet, dass die genutzten Musikwerke ohne gesonderte Einwilligung der Berechtigten nicht bearbeitet bzw. umgestaltet werden dürfen (§ 23 UrhG). Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes kann insbesondere vorliegen bei Entstellung eines Musikwerkes, eine unerlaubte Bearbeitung kann vorliegen bei Neutextierung oder sonstigen Veränderung eines Musikwerkes.

Was, bitte, soll ein halber und zugequatschter Song sein, wenn keine “Entstellung”?!